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Ạrbeitsrecht SOST nt

Gebrauchsrecht SOST nt

II . reichlich AVV

E̱herecht SOST nt inv

Rea̱lrecht SOST nt

Wa̱renzeichenrecht SOST nt

Ho̱heitsrecht SOST nt

Verla̱gsrecht SOST nt

Esempi monolingue (non verificati dalla Redazione di PONS)

tedesco
Obwohl mit der Errichtung des Reichskammergerichts 1495 Bestrebungen zu einer Vereinheitlichung des Reichsrechts bestanden, konnten die westfälischen Femegerichte noch eine Zeitlang ihr Niveau halten.
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Damit stand dem Reich die politische Macht zu, durch Reichsgesetz den Vollzug von Reichsrecht mit der Gesetzgebungszuständigkeit des Reiches gleichzuschalten.
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Er vertrat in einem Gutachten die Ansicht, dass die Reichsstände das Recht hätten, sich gegen den Kaiser zu stellen, sollte dieser gegen Reichsrecht verstoßen.
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Sie glich das Kreisrecht in den lothringischen Kreisen dem Reichsrecht an und bereitete dadurch eine endgültige Annexion des Gebietes vor.
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1822 gehörte er einer Kommission an, die das Reichsrecht vereinheitlichen sollte.
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Letzteres umfasste auch Gebiete, die der Regierung anderer Fürsten, manchmal sogar der (weltlichen) Herrschaft anderer Bischöfe unterstanden und richtete sich allein nach Kirchenrecht, während die Hochstifte dem Reichsrecht unterstanden.
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Ein höherer Herrschertitel diente also nicht nur dem Prestige, sondern konnte die durch Reichsrecht eingeschränkte Handlungsfreiheit eines Reichsfürsten beträchtlich erweitern.
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Neben das Stammes- und Volksrecht trat zunehmend das Recht des Souveräns, mithin Landes- und Reichsrecht hinzu.
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Letztere richteten sich allein nach Kirchenrecht, während die Reichsstifter dem Reichsrecht unterstanden.
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Obwohl es gegen geltendes Reichsrecht verstieß, teilten sie 1255 das Land, formal eine Nutzteilung, faktisch aber eine Realteilung.
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